Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 6 der Europäischen Sozialcharta und auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Punkte 12 bis 14). Das Recht auf kollektives Handeln wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als eines der in Art. 11 EMRK verankerten Elemente der Gewerkschaftsrechte anerkannt. Zu den geeigneten Ebenen, auf denen Kollektivverhandlungen stattfinden können, siehe Erläuterung des oben genannten Artikels. Die Modalitäten und Grenzen für die Ausübung kollektiver Maßnahmen, einschließlich Streikmaßnahmen, fallen unter die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, einschließlich der Frage, ob sie in mehreren Mitgliedstaaten parallel durchgeführt werden dürfen. Artikel 27 Absatz 1 Jeder hat das Recht, sich zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen frei mit anderen zu verbinden. (2) Die Gewerkschaften werden unabhängig vom Staat gegründet. Der Zahl der Gewerkschaftsorganisationen darf keine Grenzen gesetzt werden, und eine von ihnen darf auch in einem bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweig nicht bevorzugt behandelt werden. (3) Die Tätigkeiten der Gewerkschaften sowie die Bildung und Die Tätigkeit ähnlicher Vereinigungen zum Schutz wirtschaftlicher und sozialer Interessen können gesetzlich begrenzt werden, wenn maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind. (4) Das Streikrecht ist unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen gewährleistet; dieses Recht gilt nicht für Richter, Staatsanwälte oder Angehörige der Streitkräfte oder Sicherheitskorps. Artikel 44 Beschränkungen können der Ausübung des Unternehmensrechts und einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit sowie des in Artikel 20 Absatz 2 aufgezählten Rechts auferstehen. 2, von Richtern und Staatsanwälten; von Arbeitnehmern in der staatlichen Verwaltung und in der territorialen Selbstverwaltung, die die darin genannten Positionen innehaben, sowie bei der Ausübung des in Artikel 27 Absatz 2 genannten Rechts.

4; von Mitgliedern des Sicherheitskorps und Angehörigen der Streitkräfte sowie, soweit dies mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenhängt, bei der Ausübung der in den Artikeln 18, 19 und 27 Ziffern aufgeführten Rechte. 1 bis 3. Ein Gesetz kann die Ausübung des Streikrechts von Personen, die berufe ausüben, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit unerlässlich sind, beschränkungen. Dieser Brief enthält Informationen über die Häufigkeit atypischer Arbeitsformen, einschließlich Leiharbeit, unfreiwilliger Teilzeitarbeit und Null-Stunden-Verträgen, Bereitschaftsarbeit, Gelegenheitsarbeit, Leiharbeit, digitaler Plattformarbeit und getarnter/abhängiger Selbständigkeit. Er untersucht die Herausforderungen, die solche Arbeitsformen in Bezug auf die Organisation und Tarifverhandlungen der Arbeitnehmer mit sich bringen, und die Antworten, die die Gewerkschaften annehmen. Der Brief hebt darüber hinaus Beispiele dafür hervor, was einige Regierungen zur Bekämpfung prekärer Arbeit tun, und gibt Empfehlungen für weitere Maßnahmen. Die Gewerkschaften stellen eine Reihe von Forderungen nach dem, was notwendig ist, um prekäre Arbeitsverhältnisse abzubauen. Insgesamt bestehen die Gewerkschaften darauf, dass ein neuer Sozialvertrag erforderlich ist, der eine wesentliche Ebene der Arbeitnehmerrechte und des Schutzes sowie eine Sozialschutzuntergrenze für alle Arbeitnehmer gewährleisten würde. Artikel 54 (Arbeitnehmerverpflichtungen) (1) Arbeitnehmer haben das Recht, Arbeitnehmerausschüsse zur Verteidigung ihrer Interessen einzurichten und einen demokratischen Anteil an der Führung ihres Unternehmens zu sichern. (2) Die Entscheidungen über die Bildung von Arbeitnehmerausschüssen müssen von den betreffenden Arbeitnehmern getroffen werden, die die Satzung der Ausschüsse billigen und ihre Mitglieder in direkter, geheimer Abstimmung wählen müssen. (3) Koordinierungsausschüsse können eingesetzt werden, um wirksamer in die wirtschaftliche Umstrukturierung einzugreifen und die Garantien für die Interessen der Arbeitnehmer zu gewährleisten. (4) Die Ausschussmitglieder genießen den schutzrechtlichen Schutz der Gewerkschaftsdelegierten.