(1) Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung nach Nr. 7 oder einer anderen Verpflichtung, zu der er verpflichtet ist, nicht nach oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater ausgeführten Arbeit in Verzug, so ist der Steuerberater ermächtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung festzulegen, dass er sich weigert, den Vertrag nach Beendigung dieser Frist fortzusetzen. Nach erfolglosem Ablauf der oben gesetzten Frist kann der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen. Dies berührt nicht den Anspruch des Steuerberaters auf Entschädigung aufgrund der zusätzlichen Kosten und des Verlustes, die durch die Verzögerung oder das Versäumnis des Kunden zur Zusammenarbeit entstanden sind, auch in fällenfällen, in denen der Steuerberater von dem Kündigungsrecht nicht Gebrauch macht. Hat der Steuerberater ein Dokument über die Ergebnisse seiner Arbeit ausstellen oder ist er mit der Abgabe einer Erklärung beauftragt, so ist der Kunde nicht befugt, die Annahme der Arbeit des Steuerberaters mit der Begründung zu verweigern, dass die Aussagen möglicherweise nicht den Erwartungen des Kunden entsprechen. Bei Streitigkeiten mit der Bedingung, dass die Steuerberaterkammer mit einem Mediationsantrag zu kontaktieren ist, gilt das . 324 HGB. Daher betrachten viele Behörden die Gegenleistung als gleichwertig mit jedem Faktor, der einen Vertrag oder eine Zusage durchsetzbar macht. Dieser Begriff, der die Berücksichtigung mit jedem Faktor gleichsetzt, der einen Vertrag durchsetzbar macht, wird als “durchsetzbarer Faktor” Theorie der Betrachtung bezeichnet. Zum Beispiel: (2) Der Vertrag kann – sofern und soweit es sich um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art.
611, 675 BGB handelt – von einer der Parteien nach Maßgabe des Art. 626 ff. BGB gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss schriftlich erfolgen. Soll davon im Einzelfall abgewichen werden, so bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert vorbereitet und dem Auftraggeber übergeben werden muss. Nach Paragraf 116 des Deutschen Insolvenzgesetzbuches (InsO) enden Betriebswirtschaftsverträge (Art. 675 BGB) automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des insolventen Auftraggebers. Der Grund dafür ist, dass der Insolvenzverwalter die einzige Person ist, die zur Verwaltung der Insolvenzmasse befugt ist. Daher laufen insbesondere Handelsagenturverträge, Speditionsverträge und Provisionsvereinbarungen (nicht Franchise-, Vertriebs- oder Frachtverträge) automatisch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder Versenders aus. Obwohl Schäden der übliche Rechtsbehelf für die Verletzung eines Vertrages zugunsten eines Dritten sind, kann, wenn der Schaden unzureichend ist, eine besondere Leistung gewährt werden (Beswick v. Beswick [1968] AC 59).
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit seiner schriftlichen Genehmigung offenzulegen, soweit die Zustimmung zur Freigabe an Dritte aus dem Inhalt des Vertrages nicht bereits ersichtlich ist.